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   BFH, 04.06.1982 - VI R 29/79   

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https://dejure.org/1982,1253
BFH, 04.06.1982 - VI R 29/79 (https://dejure.org/1982,1253)
BFH, Entscheidung vom 04.06.1982 - VI R 29/79 (https://dejure.org/1982,1253)
BFH, Entscheidung vom 04. Juni 1982 - VI R 29/79 (https://dejure.org/1982,1253)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG 1977 § 32 Abs. 4 Satz 2; AO 1977 § 42

  • Wolters Kluwer

    Kind - Zuordnung eines Kindes zu einem Elternteil - Meldung eines Kindes

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Maßgeblichkeit der Meldung eines Kindes für die Zuordnung nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG; kein Mißbrauch i. S. des § 42 AO bei kurzfristiger Ummeldung um den Jahreswechsel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    AO (1977) § 42; EStG (1977) § 32 Abs. 4 Satz 2

Papierfundstellen

  • BFHE 136, 230
  • BStBl II 1982, 733
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • Drs-Bund, 31.05.1974 - BT-Drs 7/2180
    Auszug aus BFH, 04.06.1982 - VI R 29/79
    Im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens stellte es sich jedoch als zweckmäßig heraus, die Kinderentlastung hauptsächlich durch die Arbeitsämter in der Form der Kindergeldzahlung abzuwickeln (vgl. erster Bericht des Finanzausschusses - 7. Ausschuß -, BTDrucks 7/2180 S. 9 und 11).

    Aus diesem Grund wurde sogar ein eigenständiger steuerrechtlicher Kinderbegriff (vgl. Ausschußbericht, BTDrucks 7/2180 S. 9) in Kauf genommen, und die Gemeinden wurden in die Lage versetzt, die Eintragung in die Lohnsteuerkarte weiterhin ohne Abstimmung mit den Behörden der Arbeitsverwaltung anhand leicht nachprüfbarer melderechtlicher Tatbestände vorzunehmen.

    Dort ist - im Gegensatz zu der bis dahin geltenden Rechtslage - aus Vereinfachungsgründen auf den Nachweis der Belastung durch Unterhaltsleistungen verzichtet worden (vgl. auch Ausschußbericht, Einzelbegründung, BTDrucks 7/2180 S. 19).

  • BVerfG, 08.06.1977 - 1 BvR 265/75

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des Familienlastenausgleichs hinsichtlich

    Auszug aus BFH, 04.06.1982 - VI R 29/79
    Das FA könne die mißbräuchliche Rechtsgestaltung dem Klagebegehren ausnahmsweise jedoch nicht entgegenhalten, weil es damit den Kläger von jeder Steuerentlastung wegen seiner Kinder ausschließe, was verfassungswidrig sei (Hinweis auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 8. Juni 1977 1 BvR 265/75, BStBl II 1977, 526).
  • Drs-Bund, 09.01.1974 - BT-Drs 7/1470
    Auszug aus BFH, 04.06.1982 - VI R 29/79
    Im Entwurf eines Dritten Steuerreformgesetzes war zunächst beabsichtigt gewesen, mit einem über die Einkommensteuer abzuwickelnden Kinderlastenausgleich das Nebeneinander von Direktzahlung und Steuerermäßigung weitgehend durch ein einheitliches Ausgleichssystem mit vom Einkommen der Eltern unabhängigen Entlastungsbeträgen vom ersten Kind an zu ersetzen (vgl. die allgemeine Begründung des Regierungsentwurfs, BTDrucks 7/1470 S. 212).
  • BFH, 14.08.1981 - VI R 33/78

    Ein Kind wird auch dann einem Elternteil zugeordnet, wenn es nicht in seinem

    Auszug aus BFH, 04.06.1982 - VI R 29/79
    Er hat dabei in Kauf genommen, daß im Einzelfall die Erklärung der Wohnung zur Hauptwohnung vor der Meldebehörde von Anfang an unzutreffend sein oder vor Beginn des Jahres sachlich unrichtig werden kann (vgl. Urteil des Senats vom 14. August 1981 VI R 33/78, BFHE 134, 277, BStBl II 1982, 111).
  • BFH, 13.12.1985 - VI R 203/84

    Häusliche Gemeinschaft - Bescheinigung - Kinderfreibetrag

    Sie widersprechen im übrigen dem in der Gesamtregelung des § 32 Abs. 4 Sätze 2 und 3 EStG ersichtlichen Prinzip, die Zuordnung aus Gründen einfacher Verwaltungshandhabung an formale, leicht feststellbare Kriterien zu knüpfen (BFH-Urteile vom 14. August 1981 VI R 33/78, BFHE 134, 277, BStBl II 1982, 111; vom 4. Juni 1982 VI R 29/79, BFHE 136, 230, BStBl II 1982, 733, und vom 17. September 1982 VI R 86/79, BFHE 136, 481, BStBl II 1983, 9).

    Die Eltern können bereits durch Erklärungen gegenüber der Meldebehörde in gewissem Umfang einvernehmlich auf die Zuordnung eines Kindes bei einem von beiden Elternteilen Einfluß nehmen (vgl. BFHE 134, 277, BStBl II 1982, 111, und BFHE 136, 230, BStBl II 1982, 733).

  • BFH, 13.12.1985 - VI R 148/82

    Steuerrechtliche Zuordnung eines Kindes eines unbeschränkt

    Sie widersprechen im übrigen dem in der Gesamtregelung des § 32 Abs. 4 Sätze 2 und 3 EStG ersichtlichen Prinzip, die Zuordnung aus Gründen einfacher Verwaltungshandhabung an formale, leicht feststellbare Kriterien zu knüpfen (BFH-Urteile vom 14. August 1981 VI R 33/78, BFHE 134, 277, BStBl II 1982, 111; vom 4. Juni 1982 VI R 29/79, BFHE 136, 230, BStBl II 1982, 733, und vom 17. September 1982 VI R 86/79, BFHE 136, 481, BStBl II 1983, 9).

    Die Eltern können bereits durch Erklärungen gegenüber der Meldebehörde in gewissem Umfang einvernehmlich auf die Zuordnung eines Kindes bei einem von beiden Elternteilen Einfluß nehmen (vgl. BFHE 134, 277, BStBl II 1982, 111, und BFHE 136, 230, BStBl II 1982, 733).

  • BVerwG, 05.10.1990 - 8 C 54.88

    Einkommensteuerrecht: Verfassungsmäßigkeit des Haushaltsfreibetrags

    den Beschluß vom 24. Oktober 1980 - IV B 78/80 - BFHE 131, 514 sowie die Urteile vom 4. Juni 1982 - IV R 29/79 - BFHE 136, 230 , vom 27. Juli 1984 - VI R 124/80 - BFHE 142, 119 , vom 25. Januar 1985 - VI R 31/82 - BFHE 143, 256 und vom 13. Dezember 1985 - VI R 203/84 - BFHE 145, 551 ).
  • BFH, 27.07.1984 - VI R 124/80

    Bei Zuordnung eines Kindes geschiedener Eltern ist nicht der Tag des Umzugs,

    Um Ermittlungen über die tatsächlichen Wohn- und Unterhaltsverhältnisse zu vermeiden, wurde auf den leicht nachweisbaren Umstand der Anmeldung des Kindes abgestellt und dabei sogar in Kauf genommen, daß die melderechtliche Erklärung von Anfang an unzutreffend war oder später unrichtig geworden ist (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 14. August 1981 VI R 33/78, BFHE 134, 277, BStBl II 1982, 111; vom 4. Juni 1982 VI R 29/79, BFHE 136, 230, BStBl II 1982, 733, und vom 17. September 1982 VI R 86/79, BFHE 136, 481, BStBl II 1983, 9).
  • BFH, 17.09.1982 - VI R 86/79

    Zuordnung eines Kindes, wenn der zuordnungsberechtigte Elternteil kurz nach

    Mit der sich hieraus ergebenden formalen Zuordnung der Kinder aufgrund der polizeilichen Meldung (vgl. auch das Urteil des Senats vom 4. Juni 1982 VI R 29/79, BFHE 136, 230) wäre es unvermeidbar, in Fällen wie dem vorliegenden die Kinder bei einem im Laufe eines Kalenderjahres eintretenden Wechsel der Haushaltszugehörigkeit zunächst dem einen und dann dem anderen Elternteil oder nur demjenigen zuzuordnen, bei dem sich das Kind überwiegend aufgehalten hat.
  • BFH, 13.12.1985 - VI R 179/82

    Einkommensteuerrechtliche Zuordnung eines nichtehelichen Kindes zum Vater

    Dieses Ziel wird vorrangig (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG) durch eine rein melderechtliche Lösung erreicht, nämlich dadurch, daß bei getrennten Wohnungen der Eltern das Kind unabhängig von der tatsächlichen Wohnungsnahme demjenigen Elternteil zugeordnet wird, in dessen Wohnung es erstmals im Kalenderjahr mit Hauptwohnung gemeldet war (BFH-Urteile vom 4. Juni 1982 VI R 29/79, BFHE 136, 230, BStBl II 1982, 733; vom 17. September 1982 VI R 86/79, BFHE 136, 481, BStBl II 1983, 9, und vom 27. Juli 1984 VI R 124/80, BFHE 142, 119, BStBl II 1985, 8).
  • FG Münster, 12.11.1998 - 14 K 7863/97
    Abgesehen davon, ob bei Rechtsfolgen, die an die Meldung eines Kindes und damit an ein typisierendes formales Erfordernis anknüpfen, für § 42 AO überhaupt Raum ist (vgl. dazu BFH, Urteil vom 04.06.1982 VI R 29/79 , BStBl. 1982, 733), liegt ein Gestaltungsmißbrauch hier nicht vor.
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